Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Möbelspedition Werner Leuthold (AMÖ - Spediteur)

  1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers
    Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Umzuges heranziehen.
  2. Zusätzliche Leistungen
    Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgeltes aus. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluß erweitert wird.
  3. Trinkgelder
    Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
  4. Erstattung der Umzugskosten
    Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlung oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.
  5. Sicherung besonders transportempfindlicher Güter
    Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und HiFi-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
  6. Handwerkervermittlung
    Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.
  7. Elektro- und Installationsarbeiten
    Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- u. sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
  8. Dübelarbeiten
    Im Rahmen des Umzuges anfallende Dübelarbeiten werden vom Auftragnehmer nur dann übernommen, wenn er vorher vom Auftraggeber über die Lage der unter Putz liegenden Leitungen unterrichtet worden ist. Sieht sich der Auftraggeber hierzu außerstande und verlangt dennoch die Durchführung der Dübelarbeiten, ist der Auftragnehmer von jeder Haftung befreit. Die Haftungsausschlüsse nach (5.) und (8.) gelten nicht für Schäden, die vom Auftragnehmer, seinem gesetzlichen Vertreter oder von Erfüllungshilfen des Auftragnehmers vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
  9. Aufrechnung
    Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig sind.
  10. Abtretung
    Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
  11. Missverständnisse
    Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.
  12. Nachprüfung durch Absender
    Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.
  13. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
    Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form von gleichwertigen Zahlungsmitteln zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.
  14. Kündigung durch Auftraggeber
    Im Falle der Auftragskündigung durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer gemäß § 649 BGB ein Anspruch auf drei Zehntel des für den Umzug vereinbarten Entgeldes zu, sofern der Auftragnehmer nicht einen höheren Anspruch oder der Auftraggeber eine höhere Anrechnung als sieben Zehntel auf die vereinbarte Vergütung nachweist.
  15. Lagervertrag
    Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.
  16. Gerichtsstand
    Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  17. Vereinbarung deutschen Rechts
    Es gilt deutsches Recht.